„Betriebliche Altersversorgung: Ab 2022 wird der Arbeitgeberzuschuss bei allen Entgeltumwandlungen verpflichtend“

„Betriebliche Altersversorgung: Ab 2022 wird der Arbeitgeberzuschuss bei allen Entgeltumwandlungen verpflichtend“

Die Vorsorge für das Alter ist essenziell und die gesetzliche Rente reicht meist nicht für eine ausreichende finanzielle Absicherung aus. Vielleicht haben auch Sie für Ihre Mitarbeitenden deshalb eine steuerlich geförderte betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung abgeschlossen. Der Arbeitnehmende verzichtet dabei zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge auf Teile des Gehalts. Lohnsteuer- und beitragspflichtig ist dann nur das verbleibende Entgelt. Damit spart auch der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge.

Diesen Vorteil müssen Arbeitgeber bereits seit dem 1. Januar 2019 für alle neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen weitergeben. Ab dem 1. Januar 2022 sind auch alle vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zuschusspflichtig. Arbeitgeber müssen einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent der Entgeltumwandlung in den Altersvorsorgevertrag einzahlen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Für Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze(n) umwandeln, könnte daher der Zuschuss auf die tatsächlich gesparten Sozialversicherungsbeiträge gedeckelt werden. Eine solche Spitzabrechnung ist allerdings aufwendig, da der Zuschuss mit jeder Änderung der Beitragsbemessungsgrenze und/oder Beitragssätze angepasst werden müsste. Prüfen Sie daher, ob Sie diesen Aufwand eingehen möchten.

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ist grundsätzlich an den Versorgungsträger zu leisten, bei dem der Vertrag für die Entgeltumwandlung besteht. Kann dieser Versorgungsvertrag nicht aufgestockt werden und kann auch kein Neuvertrag zu den aktuell gültigen Konditionen abgeschlossen werden, kann ein anderer Versorgungsträger einbezogen werden. Es ist aber auch zulässig, dass der Entgeltumwandlungsbetrag um den Zuschuss gemindert und die ursprüngliche Beitragshöhe beibehalten wird. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin seine/ihre Zustimmung erteilen.

Sofern Sie bereits einen Arbeitgeberzuschuss leisten, der über den obligatorischen 15 Prozent liegt und schon in der Vergangenheit an die Sozialversicherungsersparnis geknüpft wurde, dürfte dieser anrechenbar sein. Fehlt es an einer solchen Regelung, sollten Sie die Entgeltumwandlungsvereinbarung noch im Jahr 2021 um eine Anrechnungsklausel ergänzen.

Warten Sie nicht ab, bis sich der Versorgungsträger bei Ihnen meldet, sondern überlegen Sie schon im Vorfeld, welche versicherungstechnische Umsetzung Sie bevorzugen würden. Nutzen Sie für weiterführende Informationen das angefügte Merkblatt „Betriebliche Altersversorgung: Ab 2022 wird der Arbeitgeberzuschuss bei allen Entgeltumwandlungen verpflichtend“.

Die praktische Umsetzung der Zuschusszahlung wirft viele Fragen auf. Lassen Sie sich daher zeitnah beraten. Gern unterstützen wir Sie dabei und vermitteln Ihnen auch einen Kontakt zu einem der mit uns kooperierenden Rechtsanwälte.

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