Neues zum Transparenzregister

Neues zum Transparenzregister

Im Oktober 2017 wurde bekanntlich das sog. Transparenzregister eingeführt. Die Einzelheiten sind im Geldwäschegesetz (GWG) geregelt. Mit diesem sollen vornehmlich undurchsichtige Unternehmensstrukturen bekämpft und offen gelegt werden. Dazu sind im August 2021 wesentliche Änderungen in Kraft getreten, die das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister aufwerten, sodass ab sofort ausnahmslos alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland eintragungspflichtig sind. 

I.    Wegfall des Vorteils der Meldefiktion 
    Eine Mitteilungspflicht bestand zum Transparenzregister bis einschl. 31. Juli 2021 nicht, wenn die Angaben zu den unmittelbar wirtschaftlich Berechtigten (den natürlichen Personen als Gesellschaftern) sich bereits aus anderen elektronisch oder öffentlich zugänglichen Registern, so z.B. aus der im Handelsregister veröffentlichten Gesellschafterliste der GmbH ergaben. War die Gesellschafterliste der GmbH bis einschl. 31. Juli 2021 formal und inhaltlich richtig, bestand keine Meldepflicht der GmbH zum Transparenzregister. Diese Ausnahme ist zum 01. August 2021 insgesamt weggefallen. Seitdem gilt: 
    
II.    Für Kapitalgesellschaften, die ab dem 01. August 2021 gegründet werden, gilt: Sie müssen sofort zum Transparenzregister angemeldet werden. 

III.    Für alle Kapitalgesellschaften, die vor dem 01. August 2021 gegründet wurden, gilt: Sie müssen - soweit noch nicht geschehen - nun zum Transparenzregister angemeldet werden. Für die AG, SE oder KGaA besteht dazu eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2022. Für die GmbH und die Genossenschaft besteht dazu eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2022. Für GmbHs, deren wirtschaftlich Berechtigte (lebende Personen mit mehr als 25 %) sich nicht aus der Gesellschafterliste ergeben (etwa bei Holdingstrukturen) galt die alte Meldefiktion nie; für solche gilt auch die o.a. Übergangsfrist nicht; die GmbH war schon immer eintragungspflichtig.
    
IV.    Für alle anderen Rechtsformen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022, aber:
    
V.    Für Personenhandelsgesellschaften ist u.E. zu differenzieren: Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsamts (BVA), das die Einhaltung der Pflichten zum Transparenzregister kontrolliert, galt die bis 31. Juli 2021 geltende Meldefiktion für Personenhandelsgesellschaften, insbesondere für die GmbH & Co. KG, grundsätzlich nicht. Begründung ist z.B., dass die für Kommanditisten in das Register eingetragenen abstrakten Haftsummen nicht identisch sein müssen mit den intern vereinbarten Pflichteinlagen/Kapitaleinlagen/Stimmrechten. Zudem sei eine wirtschaftliche Beteiligung der Komplementär-GmbH im Handelsregister gar nicht erkennbar. Danach waren die im Handelsregister hinterlegten Angaben der Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Transparenzregister bis auf Ausnahmen noch nie ausreichend. Folglich mussten die wirtschaftlich Berechtigten von Personengesellschaften seit Oktober 2017 zum Handelsregister angemeldet werden. 
    
    Die zu IV. genannte Übergangsfrist gilt deshalb u.E. nur für solche Personenhandelsgesellschaften, die bis zum 31. Juli 2021 nicht eintragungspflichtig waren, so z.B. für die sog. Einmann-GmbH & Co. KG oder die Partnerschaft. Gesellschaften bürgerlichen Rechts waren und bleiben sind bis auf Weiteres nicht eintragungsfähig/-pflichtig.
    
VI.    Die Übergangsfristen gem. III., IV. gelten weiter nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. B. bei Beanspruchung von Überbrückungshilfen).
    
VII.    Aussetzung der Verfolgung (§ 59 Abs. 9 GwG)
    Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten soll ausgesetzt werden
    
    -    für die AG, SE, KGaA bis zum 31. März 2023,
    -    für die GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft bis zum 30. Juni 2023,
    -    in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2023.

Wie stets, kann diese Mandanteninformation nur einen ersten Überblick zu den Neuerungen im Transparenzregister geben. Sie erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder umfassende inhaltliche Richtigkeit.

Gerne sind wird bei der Eintragung Ihres Unternehmens ins Transparenzregister behilflich.

Zur Beantwortung von Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Sven Angerer

Angerer & Collegen 
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Weidenauer Straße 138
57076 Siegen
Tel. 0271 770226-0
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