Das One Stop Shop Verfahren (OSS) ist vor allem beim E-Commerce unumgänglich und sieht im ersten Augenblick nach mehr Arbeit aus und ist es tatsächlich auch… Aber im Vergleich zu der Alternative die du hast, ist es eine erhebliche Zeit und Kostenersparnis! Wenn du dir einen kleinen Überblick machen möchtest, dann lies weiter 😊
Das OSS Verfahren richtet sich an:
- inländische Unternehmer, die…
o Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen, die im EU Mitgliedsstaat ansässig sind.
o Innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen
o Eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, wodurch die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines EU Mitgliedsstaats durch einen nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen ermöglicht wird. - Nicht in der EU ansässige Unternehmer,
o die im Inland über eine Einrichtung (z.B. Warenlager) verfügen, von der aus Gegenstände an Privatpersonen gelangen, die in einem EU Mitgliedsstaat ansässig sind.
Voraussetzungen sind:
- Überschreitung des Schwellenwerts von insgesamt 10.000€ für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen (alle EU Mitgliedsstaaten zusammengerechnet)
- Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST)
Der große Vorteil ist:
- Man muss sich nicht in jedem EU Mitgliedsstaat, in dem man Umsätze getätigt hat, steuerlich registrieren und einzelne Steuererklärungen abgeben, sondern kann eine „zusammengefasste“ Erklärung beim inländischen BZST übermitteln und die ausländischen Umsatzsteuer in einer Summe überweisen.
Die Pflichten und Fristen lauten:
- Vierteljährliche elektronische Meldung ans BZST
- Vierteljährliche Zahlung der ausländische Umsatzsteuer an das BZST
- Die Meldung sowie die Überweisung der Umsatzsteuer muss bis zum Ende des Monats erfolgen, der auf das jeweilige Quartal folgt (z.B. bis zum 30.04 für das 1.Quartal, zum 31.07 für das 2.Quartal usw.)
Bei Fragen zum OSS-Verfahren und allen weiteren Fragen rund um das Thema Steuern für Online Händler kannst du dich gerne bei uns melden.