Du bist im Bereich des E-Commerce als Unternehmer tätig? Dann hast du oftmals mehr steuerliche Fristen zu beachten als der "normale" Unternehmer.
Falls du dich jetzt fragst, was damit gemeint sein könnte, beantworten wir dir im nachfolgenden Blog-Post.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Abgabezeitraum: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist grundsätzlich immer monatlich zum 10. des Folgemonats fällig. Sollte deine gesamte Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter dem Wert von € 7.500,00 liegen, dann musst du deine Umsatzsteuer-Voranmeldung nur quartalsweise übermitteln. Eine jährliche Abgabe der Umsatzsteuer ist bei einer Umsatzsteuer-Zahllast von unter € 1.000,00 im Vorjahr verpflichtend.
- Dauerfristverlängerung: Du kannst eine sog. Sondervorauszahlung / Dauerfristverlängerung beantragen. Diese beträgt 1/11 der im Vorjahr geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und wird am Ende des Jahres wieder verrechnet, sodass für dich grundsätzlich keine Mehrkosten entstehen. Durch die Dauerfristverlängerung hast du die Möglichkeit, die Umsatzsteuer-Voranmeldung erst einen Monat später zu übermitteln - der große Vorteil ist der reduzierte Stress bei der Bereitstellung der Buchhaltungsunterlagen an deinen Steuerberater.
- Diese Meldung muss grundsätzlich jeder Unternehmer abgeben. Bist du Kleinunternehmer oder erzielst umsatzsteuerbefreite Erlöse, musst du dies nicht tun.
- Hier gibt es schon 2 Besonderheiten: Den Abgabezeitraum und die Dauerfristverlängerung
- Zusammenfassende Meldung (ZM)
- Die Zusammenfassende Meldung müssen alle Unternehmer abgeben, welche innergemeinschaftliche Lieferung oder sonstige Leistungen an B2B-Kunden innerhalb der EU erbringen. Je nach Umsatz muss die ZM monatlich oder quartalsweise abgegeben werden. Die ZM muss grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums beim Finanzamt abgeben werden. Anders als bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung entsteht hier aber keine Zahllast - die Übermittlung dient lediglich zum Datenabgleich zwischen den Mitgliedstaaten.
- Meldung zum One-Stop-Shop Verfahren (OSS-Verfahren)
- Wer dazu verpflichtet ist, die Meldung zum sogenannten OSS-Verfahren abzugeben, kannst du in einem anderen Beitrag nachlesen. OSS Verfahren – Drei kleine Buchstaben, aber große Wirkung!
- Die Meldung zum One-Stop-Shop Verfahren ist quartalsweise immer zum letzten Tag des Kalendermonats beim Bundezentralamt für Steuern abzugeben, welcher dem Meldezeitraum folgt. Auch die Zahlung muss bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein!
- Weitere Steuern
- Je nach Unternehmensform und Größe des Unternehmens musst du außerdem folgende Steuern entrichten:
- Einkommensteuer: Fällt bei Personengesellschaften (GbR / OHG) und Einzelunternehmen an. Die vierteljährlichen Vorauszahlungen sind fällig am 10.03., 10.06., 10.09., 10.12.
- Körperschaftsteuer: Fällt bei Kapitalgesellschaften (GmbH / UG) an, auch hier sind die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils am 10.03., 10.06., 10.09., 10.12. fällig.
- Gewerbesteuer: Übersteigt der Gewerbeertrag den Wert von € 24.500,00, ist man zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet. Die quartalsweisen Vorauszahlungen sind fällig zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines Jahres.
- Je nach Unternehmensform und Größe des Unternehmens musst du außerdem folgende Steuern entrichten:
Falls du noch Fragen zu den steuerlichen Fristen für dich als E-Commerce Unternehmer hast zögere nicht, uns zu kontaktieren!